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Zusammenlagerung von Gefahrstoffen nach TRGS 510

Zusammenlagerung von Gefahrstoffen nach TRGS 510

Für viele Betriebe gehört die Lagerung von Gefahrstoffen mit unterschiedlichen Gefährdungspotenzialen zum Alltag. Hier gibt es jedoch einiges zu beachten. Denn die ungeordnete Lagerung kann zu gefährlichen Reaktionen führen. Eine rechtskonforme und vor allem sichere Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe ist nur möglich, wenn hierdurch keine Gefahrenerhöhung entsteht.

Für die passive Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gibt die TRGS 510 den Stand der Technik wieder und konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die rechtlichen Bestimmungen zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen, die in Abschnitt 7 der TRGS 510 behandelt werden.

Einstufung von Gefahrstoffen in Lagerklassen

Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten nach TRGS 510 werden Gefahrstoffe in unterschiedliche Lagerklassen (LGK) eingestuft. Dies geschieht unter Berücksichtigung ihrer produktspezifischen Eigenschaften und Gefahrenpotenziale, die besondere vorbeugende Maßnahmen, z.B. des Brand- und Explosionsschutzes, bei der Lagerung erforderlich machen. Die Lagerklassen basieren dabei auf den Vorschriften des Gefahrstoffrechts, die Klasseneinteilung orientiert sich am Gefahrgutrecht.

Welche Lagerklassen (LGK) gibt es?

Die TRGS 510 Abschnitt 7 definiert 25 Lagerklassen, welche der Steuerung der Zusammenlagerung dienen:

LagerklasseBeschreibung
LGK 1:Explosive Gefahrstoffe
LGK 2A:Gase (ohne Aerosolpackungen und Feuerzeuge)
LGK 2B:Aerosolpackungen und Feuerzeuge
LGK 3:Entzündbare Flüssigkeiten
LGK 4 1A:Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe
LGK 4 1B:Entzündbare feste Gefahrstoffe
LGK 4.2:Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe
LGK 4.3:Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
LGK 5.1A:Stark oxidierende Gefahrstoffe
LGK 5.1B:Oxidierende Gefahrstoffe
LGK 5.1C:Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen
LGK 5.2:Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe
LGK 6.1A:Brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe
LGK 6.1B:Nicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe
LGK 6.1C:Brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe
LGK 6.1D:Nicht brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe
LGK 6.2:Ansteckungsgefährliche Stoffe
LGK 7:Radioaktive Stoffe
LGK 8A:Brennbare ätzende Gefahrstoffe
LGK 8B:Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe
LGK 9:nicht besetzt
LGK 10:Brennbare Flüssigkeiten die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind
LGK 11:Brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind
LGK 12:Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind)
LGK 13:Nicht brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind

Wie stufe ich ein Produkt in eine Lagerklasse ein?

Zur korrekten Einstufung eines Gefahrstoffs in eine Lagerklasse geben Ihnen die Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder gefahrstoff- / transportrechtliche Kennzeichnungen Aufschluss. Bei als nicht gefährlich zu kennzeichnenden Stoffen können Produktinformationen des Lieferanten, zum Beispiel auf dem Etikett des Gebindes, zur Beurteilung herangezogen werden.

Was mache ich, wenn mir keine Informationen zur Lagerklasse vorliegen?

Was mache ich, wenn mir keine Informationen zur Lagerklasse vorliegen?

Für den Fall, dass keine Angaben zur Lagerklasse verfügbar sind, sollte die Zuordnung des Stoffes anhand eines festgelegten Einstufungsleitfadens (TRGS 510 Anlage 4) erfolgen.

Es gilt dabei:

  • In einer Lagerklasse werden Gefahrstoffe mit solchen Gefahrenmerkmalen zusammengefasst, die als gleichartig angesehen werden und folglich auch gleichartige Schutzmaßnahmen erfordern
  • Jeder Gefahrstoff wird nur in eine Lagerklasse eingestuft
  • Die Lagerklasse ergibt sich aus dem Gefahrenmerkmal, das im Ablaufschema als erstes zutreffend ist

Zusammenlagerung in Abhängigkeit der Lagerklasse

Sobald festgestellt wurde, in welche Lagerklasse die zu lagernden Gefahrstoffe einzustufen sind, geht es um die Frage, ob eine Zusammenlagerung grundsätzlich erlaubt, eingeschränkt erlaubt oder eine Separatlagerung erforderlich ist. In der Zusammenlagerungstabelle (TRGS 510 Abschnitt 7.2) finden Sie dazu für jede Lagerklasse die entsprechenden Informationen.

Welche Informationen enthält die Zusammenlagerungstabelle?

In der Zusammenlagerungstabelle ist für jede Lagerklasse eine Aussage enthalten, ob eine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen Lagerklassen grundsätzlich erlaubt, eine Separatlagerung erforderlich oder eine Einschränkung der Zusammenlagerung zu beachten ist. Es werden auch Lagergüter berücksichtigt, die nicht unter den Anwendungsbereich der TRGS 510 fallen.

Separatlagerung

Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder –fähigkeit von mindestens 90 Minuten.

Eingeschränkt erlaubte Zusammenlagerung

Bei eingeschränkt erlaubter Zusammenlagerung kann eine Zusammenlagerung der Gefahrstoffe nur unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. durch Getrenntlagerung, erfolgen. Getrenntlagerung liegt vor, wenn verschiedene Lagergüter in verschiedenen Lagerbereichen desselben Lagerabschnitts durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z.B. durch Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder durch Lagerung in baulich getrennten Auffangräumen voneinander getrennt werden. In den Erläuterungen zur Zusammenlagerungstabelle finden Sie spezifische Informationen zu jeder Stoffkonstellation.

DENIOS Zusammenlagerungs-Checker App

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Sollen verschiedene Medien (> 200 kg) gelagert werden, sind die Vorschriften für eine gesetzeskonforme Zusammenlagerung zu beachten. In unserer praktischen Zusammenlagerungs-App können Sie ganz einfach die gewünschte Stoffkombination auswählen und erfahren, ob eine Zusammen-, Getrennt- oder Separatlagerung einzuhalten ist.

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DENIOS Poster Zuordnungsleitfaden

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Bei der Lagerung bzw. Zusammenlagerung von Gefahrstoffen können Sie sich in Ermangelung konkreter österreichischer Regeln an der deutschen TRGS 510 orientieren. Mit unserem praktischen Zuordnungsleitaden finden Sie die passende Lagerklasse zum Gefahrstoff.

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