Der betriebliche Winterdienst gehört für jedes Unternehmen zu den Pflichten des Arbeitgebers. Wie bei allen Gefahren ist er dazu gesetzlich verpflichtet, sein Betriebsgelände und angrenzende Bereiche zu sichern. Dabei stellen sich einige wichtige Fragen: Was sollte unbedingt beim Winterdienst beachtet werden? Wie lassen sich Haftungsrisiken vorbeugen? Wie organisiert man den betrieblichen Winterdienst am effektivsten?
Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen zum Thema Verkehrssicherungspflicht und Schutzpflichten bei Nässe, Schnee und Glatteis. Sie erfahren außerdem, welche Winterhelfer unverzichtbar sind und warum eine organisierte Wetterschau unbedingt sinnvoll ist.
Ganz gleich, ob Schnee und Eis das Betriebsgelände im Winter bedecken oder Nässe eine Gefahr für Kunden und Mitarbeiter darstellt. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann für Ihr Unternehmen eine kostspielige Angelegenheit werden.
Gerade bei Schnee und Glätte kommt es leicht zu Unfällen. Hier muss der Anlieger, der zum Winterdienst verpflichtet ist, damit rechnen, dass er haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen wird und Schadensersatz (einschließlich Schmerzensgeld) zahlen muss. Je nach Einzelfall hat der Eigentümer auch mit strafrechtlichen Konsequenzen (wegen fahrlässiger Köperverletzung) zu rechnen. Im Zweifelsfall haben Sie für ihr Unternehmen in der Beweisführung nachzuweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen für einen sichereren Winterdienst erfüllt wurden.
Ja. Ein geeigneter Dritter kann die Durchführung des Winterdienstes übernehmen, allerdings bleibt die Verantwortung letztendlich beim Anlieger.
Mit einer sogenannten Wetterschau tragen Sie umsichtlich Vorsorge: Für den Winterdienst wird in der Regel eine betriebliche Rufbereitschaft organisiert. Im Bedarfsfalls wird der Bereitschaftsdiensthabende die Wetterlage sowohl aufgrund aktueller Wettermeldungen sowie "vom Fenster aus" prüfen oder macht eine kurze Begehung des Betriebsgeländes.
Hier gilt es auch insbesondere vorhersehbaren, wetterbedingten Gefahren - wie Glätte - vorzubeugen. Fallen Temperaturen in der Nacht bereits unter den Gefrierpunkt oder herrscht Frost und ist etwa durch Asphalt oder die auf dem Parkplatz vorhandene Verbundsteinpflasterung nicht das sofortige und vollständige Abfließen des Regenwassers gewährleistet, müssen Sie in jedem Fall Sorge tragen, dass Flächen sicher begehbar sind.
Die Räum- und Streupflicht ist eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Glätte auf Straßen und Wegen. Sie müssen sicherstellen, dass Personen nicht zu Schaden kommen. Wird die Verkehrssicherungspflicht nicht wie vorgeschrieben eingehalten, besteht die Gefahr, dass, wenn es zu einem Unfall kommt, der Geschädigte einen Anspruch geltend machen kann. Damit Sie solche Haftungsrisiken von vornherein vermeiden können, müssen Sie die erforderlichen Räum- und Streupflichten erfüllen.
Ihr Gelände muss bei Schnee, Eis und Glätte gefahrlos begehbar sein. Dabei gilt - neben allgemein geltenden Bestimmungen für Werktage in der Zeit von 7 - 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9 - 20 Uhr sofern hierfür eine betriebliche Veranlassung, beispielsweise durch Kunden- oder Mitarbeiterverkehr, besteht. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und Glätte ist gleich am nächsten Morgen bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr, zu beseitigen. Bei anhaltendem Schneefall bzw. gefrierendem Regen muss mehrmals täglich gestreut oder geräumt werden! Mindestens 1 Meter breite Gehbahnen sind für den Fußgängerverkehr von Schnee frei zu halten. Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist eine Gehbahn von 1 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze zu räumen und zu streuen. Hier gilt ebenfalls: Schnee räumen und Glätte mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt) bekämpfen. Falls das Streumittel bei anhaltender Glättebildung (z.B. Eisregen) seine Wirkung verliert, muss ggf. mehrmals nachgestreut werden.
Schnee- und Eismengen der Gehwege sollen grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Gehwegrand angehäuft werden. Größere Schneemengen müssen so beiseite geschoben werden, dass der Verkehr von Fußgängern und Fahrzeugen nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Achtung: Rinnsteine, Gullys, Ein- und Ausfahrten sowie Radwege müssen unbedingt freigehalten werden! Vor allem an Fußgängerüberwegen, Kreuzungen und Straßeneinmündungen darf der aufgehäufte Schnee nicht zu Sicht- bzw. anderen Behinderungen führen.
Streugutrückstände müssen so bald wie möglich wieder aufgekehrt werden.
Unser Praxis-Tipp für den Winterdienst:
Gut zugänglich und verteilt auf dem Betriebsgelände aufgestellte witterungsbeständige Streugutbehälter erleichtern den Winterdienst und verkürzen den hierfür benötigten Personal- und Zeitaufwand merklich!!
Gegen Winterglätte werden grundsätzlich zwei Arten von Streustoffen eingesetzt:
Tauende Streustoffe sind chemische Materialien, welche durch ihre Eigenschaften Schnee und Eis auf physikalisch-chemischem Wege zum Schmelzen bringen
Abstumpfende Streustoffe erhöhen durch ihre Griffigkeit auf Eisschichten oder verdichtetem Schnee auf mechanischem Weg (Reibungskoeffizient)
Bei Glätte sind die Gehwege mit nachhaltig abstumpfenden Mitteln, zum Beispiel Splitt, Sand oder Sägespänen, ausreichend zu streuen. Hobelspäne, die sich mit Feuchtigkeit vollsaugen können, sind als Streumittel ungeeignet. Streusalz ist in den meisten Gemeinden aus ökologischen Gründen verboten. Eine Ausnahme kann für Treppen, starke Steigungen sowie bei Glatteis infolge von Eisregen bestehen. In diesen Fällen ist mitunter eine Beimischung von höchstens 25 Prozent Streusalz erlaubt – aber das gilt nicht für alle Kommunen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde.
Auftausalz darf nur als Gemisch (9 Teile abstumpfende Streumittel zu 1 Teil Salz) bei Glatteis oder Schneeglätte auf Haltestellen, Treppen und Gefällestrecken mit über 10 % Neigung ausgebracht werden.
Zur Beseitigung von Glätte sollte man Splitt, Sand oder Granulat streuen. Günstig ist auch das Streuen von feiner Asche. Grundsätzlich ist es am kostengünstigsten, die Flächen zuerst einmal mit dem Schneeschieber oder dem Besen zu räumen. Sollte ein sicheres Gehen oder Befahren dann immer noch nicht möglich sein, kommen die oben genannten abstumpfenden Mittel zum Einsatz. Bitte beachten Sie immer den Untergrund, auf den Sie das Streugut auftragen. Asche kann auf sehr hellen Steinplatten zum Beispiel Verfärbungen hinterlassen. Auch sollte jegliche Art von Streugut bei Tauwetter flächendeckend entfernt werden. Granulat lässt sich hier am einfachsten wieder zusammenkehren, aufnehmen und gegebenenfalls beim nächsten Wintereinbruch erneut verwenden
Denken Sie an Ihre Umwelt!
Den Wurzelbereich von Bäumen und Pflanzenstreifen bitte von Schnee und auftauenden Mitteln freihalten, damit im Frühjahr wieder alles grünt.
Streu- und Winterdienst und eine rundum umsichtige Verkehrssicherungspflicht fällt sowohl auf Ihrem Betriebsgelände wie auch auf Ihrem Kundenparkplatz an. Auch am Gebäude haben Sie Sorge für optimale Sicherheit zu gewährleisten!
Nein, auf den Fahrbahnen, die dem Autoverkehr vorbehalten sind, besteht keine Winterdienstpflicht der Anlieger. Jedoch muss auf Fahrbahnen ohne Bürgersteig der Winterdienst entlang des Grundstücks durchgeführt werden.
Auch hier sind, ähnlich wie bei Gehwegen, für die Fußgängerzonen werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr, die Anlieger verpflichtet entlang der Grundstücksgrenzen Gehbahnen für den Fußgängerverkehr in einer Breite von mindestens 2 Meter von Schnee freizuhalten.
Der Zugang zu Hydranten, Notrufsäulen und Telefonzellen ist ebenfalls von Schnee und Eis zu befreien.
Nein. Ihre Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich neben Ihrem Betriebsgelände und gewerblich genutzten Bereichen, wie einem Kundenparkplatz, auf alle von Ihnen genutzen Flächen und Gebäude. Auch innerhalb von Gebäuden müssen Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllen und beispielsweise, natürlich ganzjährig, für eine sichere Arbeitsumgebung Sorge tragen.
Ganzjährige Rutschsicherheit bieten Ihnen beispielsweise unsere Antirutschmatten.
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