Für viele Betriebe gehört die Lagerung von Gefahrstoffen mit unterschiedlichen Gefährdungspotenzialen zum Alltag. Hier gibt es jedoch einiges zu beachten. Denn die ungeordnete Lagerung kann zu gefährlichen Reaktionen führen. Eine rechtskonforme und vor allem sichere Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe ist nur möglich, wenn hierdurch keine Gefahrenerhöhung entsteht.
Für die passive Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gibt die TRGS 510 den Stand der Technik wieder und konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die rechtlichen Bestimmungen zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen, die in Abschnitt 7 der TRGS 510 behandelt werden.
Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten nach TRGS 510 werden Gefahrstoffe in unterschiedliche Lagerklassen (LGK) eingestuft. Dies geschieht unter Berücksichtigung ihrer produktspezifischen Eigenschaften und Gefahrenpotenziale, die besondere vorbeugende Maßnahmen, z.B. des Brand- und Explosionsschutzes, bei der Lagerung erforderlich machen. Die Lagerklassen basieren dabei auf den Vorschriften des Gefahrstoffrechts, die Klasseneinteilung orientiert sich am Gefahrgutrecht.
Die TRGS 510 Abschnitt 7 definiert 25 Lagerklassen, welche der Steuerung der Zusammenlagerung dienen:
Lagerklasse | Beschreibung |
---|---|
LGK 1: | Explosive Gefahrstoffe |
LGK 2A: | Gase (ohne Aerosolpackungen und Feuerzeuge) |
LGK 2B: | Aerosolpackungen und Feuerzeuge |
LGK 3: | Entzündbare Flüssigkeiten |
LGK 4 1A: | Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe |
LGK 4 1B: | Entzündbare feste Gefahrstoffe |
LGK 4.2: | Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe |
LGK 4.3: | Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
LGK 5.1A: | Stark oxidierende Gefahrstoffe |
LGK 5.1B: | Oxidierende Gefahrstoffe |
LGK 5.1C: | Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen |
LGK 5.2: | Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe |
LGK 6.1A: | Brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe |
LGK 6.1B: | Nicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe |
LGK 6.1C: | Brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe |
LGK 6.1D: | Nicht brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe |
LGK 6.2: | Ansteckungsgefährliche Stoffe |
LGK 7: | Radioaktive Stoffe |
LGK 8A: | Brennbare ätzende Gefahrstoffe |
LGK 8B: | Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe |
LGK 9: | nicht besetzt |
LGK 10: | Brennbare Flüssigkeiten die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
LGK 11: | Brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
LGK 12: | Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind) |
LGK 13: | Nicht brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
Zur korrekten Einstufung eines Gefahrstoffs in eine Lagerklasse geben Ihnen die Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder gefahrstoff- / transportrechtliche Kennzeichnungen Aufschluss. Bei als nicht gefährlich zu kennzeichnenden Stoffen können Produktinformationen des Lieferanten, zum Beispiel auf dem Etikett des Gebindes, zur Beurteilung herangezogen werden.
Für den Fall, dass keine Angaben zur Lagerklasse verfügbar sind, sollte die Zuordnung des Stoffes anhand eines festgelegten Einstufungsleitfadens (TRGS 510 Anlage 4) erfolgen.
Es gilt dabei:
Sobald festgestellt wurde, in welche Lagerklasse die zu lagernden Gefahrstoffe einzustufen sind, geht es um die Frage, ob eine Zusammenlagerung grundsätzlich erlaubt, eingeschränkt erlaubt oder eine Separatlagerung erforderlich ist. In der Zusammenlagerungstabelle (TRGS 510 Abschnitt 7.2) finden Sie dazu für jede Lagerklasse die entsprechenden Informationen.
In der Zusammenlagerungstabelle ist für jede Lagerklasse eine Aussage enthalten, ob eine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen Lagerklassen grundsätzlich erlaubt, eine Separatlagerung erforderlich oder eine Einschränkung der Zusammenlagerung zu beachten ist. Es werden auch Lagergüter berücksichtigt, die nicht unter den Anwendungsbereich der TRGS 510 fallen.
Separatlagerung
Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder –fähigkeit von mindestens 90 Minuten.
Eingeschränkt erlaubte Zusammenlagerung
Bei eingeschränkt erlaubter Zusammenlagerung kann eine Zusammenlagerung der Gefahrstoffe nur unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. durch Getrenntlagerung, erfolgen. Getrenntlagerung liegt vor, wenn verschiedene Lagergüter in verschiedenen Lagerbereichen desselben Lagerabschnitts durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z.B. durch Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder durch Lagerung in baulich getrennten Auffangräumen voneinander getrennt werden. In den Erläuterungen zur Zusammenlagerungstabelle finden Sie spezifische Informationen zu jeder Stoffkonstellation.
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